Es betrifft uns alle: Das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Das Gebäudeenergiegesetz ist am 01.11.2020 une eine weitere Änderung ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Die frühere Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) wurden mit dem GEG zusammengeführt.
Der Zweck dieses Gesetzes ist ein möglichst sparsamer Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb. (Ausgabe 2020, GebäudeEnergieGesetz, KLARTEXT!)
Das GEG greift die EnEV auf und führt sie konsequent weiter. Neubauten müssen schon vor Baubeginn Mindestwerte in der Anlagentechnik und der Gebäudehülle einhalten. Bei Bestandsimmobilien gibt das Gebäudeenergiegesetz Mindestdämmwerte in der Gebäudehülle vor, in der Anlagentechnik müssen energiesparende Komponenten vorhanden sein.
Ab dem 01.01.2024 sollen alle neu eingebauten Heizungen zu mindestens 65% mit erneuerbaren Energien betrieben werden.
Die Anforderungen und Pflichten müssen nach dem Stand der Technik erfüllbar und wirtschaftlich vertretbar sein. Anforderungen und Pflichten geltend als wirtschaftlich vertretbar, wenn generell die erforderlichen Anforderungen innerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die eintretende Einspar ung erwirtschaftet werden können.
Jedes neue Gebäude, sowohl Wohngebäude als auch Nichtwohngebäude, muss als Niedrigstenergiegebäude errichtet werden. Das bedeutet, der jährliche Gesamtenergiebedarf eines Gebäudes für Heizung, Warmwasser, Lüftung und Kühlung ist gesetzlich begrenzt. Der verbleibende Bedarf muss durch die Energiegewinnung aus erneuerbaren Energien abgedeckt sein. Einem möglichen Energieverlust muss durch bauliche Wärmeschutz effizient vorgebeugt werden.
Die energetische Anforderung an Bestandsgebäude bleiben weitgehend unverändert. Gebäudebesitzer dürfen grundsätzlich keine baulichen Veränderungen vornehmen, die die energetische Qualität verschlechtern würde. Bei Erweiterung und Ausbau eines Gebäudes müssen die entsprechenden Anforderungen des GEG beachtet werden. https://www.haufe.de/immobilien/wirtschaft-politik/neues-gebaeudeenergiegesetz_84342_491404.html
Der Staat hat sich zur Aufgabe gemacht, Energien einzusparen, als Anreiz für Bürger gibt es regionale (z.B. Stadt Norderstedt, Hamburg und weitere) und bundesweite Fördermöglichkeiten (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA, Kreditanstalt für Wiederaufbau KfW, Einkommensteuergesetz). (Fachgespräch am 31.05.2023 mit Herrn Winterberg, Schornsteinfegermeister mit der Weiterbildung als Gebäude-Energieberater)
Ab Januar 2024 sollen neue Gas- und Ölheizungen verboten werden (Pläne der Ampel-Regierung).
Das Gebäudeenergiegesetz ist ein Meilenstein in der deutschen Klimapolitik, weshalb der Bundesfinanzminister Robert Habeck (Grüne) das geplante Gesetz für klimagerechteres Heizen nachdrücklich verteidigt, denn es sei „ein großes Gesetz, das über Jahrzehnte eine Wirkung entfalten wird“. https://www.deutschlandfunk.de/robert-habeck-interview-100.html
Das Gesetz ist auf Gebäude anzuwenden , soweit sie nach ihrer Zweckbestimmung unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und deren Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl-, Raumluft- und Beleuchtungstechnik sowie der Warmwasserversorgung.
Die Vorbildfunktion bei Gebäuden der öffentlichen Hand wird im GEG explizit betont und als parlamentarisches Verfahren verbindlich vorgeschrieben.
Das GEG betrifft alle künftigen Neubauten, private Wohngebäude sowie auch öffentliche Gebäude und Nichtwohngebäude (Gewerbeobjekte). Für die Besitzer von Altbauten ist das neue Gesetz vor allem dann wichtig, wenn bauliche Veränderungen und Renovierungen geplant werden. (Ausgabe 2020, GebäudeEnergieGesetz, KLARTEXT!)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass der Energieverbrauch der Benutzer erfasst wird, die Betriebskosten dieser Anlagen oder Einrichtungen so auf die Benutzer zu verteilen, dass dem Energieverbrauch der Benutzer Rechnung getragen wird.
Der Energieausweis ist ein Steckbrief für Wohngebäude. Er vermittelt durch verschiedene Angaben ein Bild von der Energieeffizienz eines Hauses. Zu dem Dokument gehören auch Empfehlungen zur kostengünstigen Modernisierung.
Es wird eine Grundförderung für alle Bürgerinnen und Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum und privaten Kleinvermieter für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung.
Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30 % für alle Erfüllungsoptionen. Die ersten Überlegungen zur sozialen Abfederung liegen vor.
Den „Klimabonus 1“ in Höhe von 20 % soll es für Eigentümer geben, die einkommensabhängige Sozialleistungen erhalten. Er wird aber auch gewährt, wenn Besitzer von Heizungen laut GEG nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet sind, es aber dennoch tun. Das betrifft den Austausch von Kohleöfen und Öl- beziehungsweise Gas-Konstanttemperaturkesseln, die älter als 30 Jahre alt sind und wenn deren Eigentümer ihre Immobilien bereits vor 2002 bewohnten, oder für Personen die älter als 80 Jahre alt sind.
Mit dem „Klimabonus 2“ von 10% zusätzlich zur Grundförderung soll laut Fördergesetz vor allem „ein Anreiz für eine schnellere (…) Dekarbonisierung gesetzt werden“, etwa wenn Kohleöfen und Öl -beziehungsweise Gas-Konstanttemperaturkessel mindestens fünf Jahre vor dem Datum der gesetzlichen Austauschpflicht ausgewechselt wird.
Den „Klimabonus 3“ gibt es, wenn Heizungen, die jünger als 30 Jahre sind, irreparabel defekt sind. Für diesen Fall wird ein Bonus in Höhe von 10 % zusätzlich zur Grundförderung bei Austausch von Kohleöfen und Öl -beziehungsweise Gaskesseln jeglicher Art gezahlt werden.
Zusätzlich zu dem Förderkonzept werden Effizienzmaßnahmen zur Gebäudedämmung, Fenstertausch oder Anlagetechnik weiter wie bisher gefördert.
Um die finanzielle Belastung zeitlich zu strecken, werden ergänzend zinsgünstige Förderkredite mit Tilgungszuschüssen für den Heizungstausch angeboten. Dieses Kreditprogramm können alle Bürger in Anspruch nehmen. Die Förderung von Sanierungen auf Effizienzhausniveau durch Förderkredite der KfW bleibt bestehen. https://www.geb-info.de/foerderung/geg-ist-mehr-als-gesetz-zum-heizungstausch
Unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit soll das Gesetz im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung fossiler Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporte dazu beitragen, die Energie- und klimatologischen Ziele der Bundesregierung sowie eine weitere Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte zu erreichen und eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen.
Ziel ist es, mehr erneuerbare Energien einzubringen, den Energieverbrauch zu senken und den Klimaschutz voranzubringen. Bis 2050 soll ein möglichst klimaneutraler Gebäudebestand erreicht werden. Hierfür müssen ab 2011 alle neuen Gebäude nach EU-Gebäuderichtlinien als Niedrigstenenergiegebäude gebaut werden.
Übergangsfristen und Ausnahmen
Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – sogenannte Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen. Vorübergehend kann eine (auch gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu zehn Jahren.
Die FDP hat Nachbesserungsbedarf angemeldet
Christian Dürr (Vorsitzender der Bundestagsfraktion) kündigte eine Nachbesserung in Sachen Technologieoffenheit an. Die Ampel hat ein Gesetz vorgelegt, ohne sich einig zu sein, was eine Steilvorlage für Jens Spahn (stellvertretender Fraktionsvorsitzender der CDU/CSU-Fraktion) ist. Somit geht die Unentschlossenheit rund um die Wärmewende weiter. (https://www.geb-info.de/foerderung/geg-ist-mehr-als-gesetz-zum-heizungstausch)
Wohnungseigentümer ab dem 80. Lebensjahr
Bei Wohnungseigentümern, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf erneuerbares Heizen entfallen. Gleiches gilt beim Austausch für Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.
Gebäudehülle fällt immer noch hinten runter
Jan Peter Hinrichs (Geschäftsführer des BuVEG) sagte: „Ein zusätzlicher Bonus zu den bereits sehr ungleichen Fördersätzen von Heizungen zur Gebäudehülle ist alles andere als sinnvoll, weil noch sehr viele Gebäude nicht auf die erneuerbare Heiztechnik vorbereitet sind. Dämmmaßnahmen oder der Austausch von hocheffizienten Fenstern und Türen sollte nicht nur einen Bruchteil der Förderung bekommen dürfen.“ https://www.geb-info.de/foerderung/geg-ist-mehr-als-gesetz-zum-heizungstausch
Finanzielle Unterstützung
Für die Umstellung auf neue Heizungen und die Optimierung der Gebäudehülle gibt es Zuschüsse, Kredite und die Möglichkeiten für Steuergutschriften (Einkommensteuergesetz §35c). Ein neues Förderkonzept passt die Förderung auf das neue Gebäudeenergiegesetz an. (Fachgespräch am 31.05.2023 mit Herrn Winterberg, Schornsteinfegermeister mit der Weiterbildung als Gebäude-Energieberater)
Förderrichtlinien
Andreas Kuhlmann (Vorsitzender von dena) hält den Entwurf für ausbaufähig, denn die Gesellschaftlichkeit sei noch deutlich ausbaufähig: „[…] für eine nach sozialen Kriterien angepasste Förderung bedarf es allerdings bedauerlicherweise noch einer Konkretisierung. […]. Die Förderrichtlinie richtet sich maßgeblich nach dem Alter bestehender Heizungen und berücksichtigt bislang soziale Kriterien wie Einkommen oder Vermögen nicht in ausreichendem Maße.“ https://www.geb-info.de/foerderung/geg-ist-mehr-als-gesetz-zum-heizungstausch
Erfüllungsmöglichkeiten
Für den Umstieg auf das Heizen mit erneuerbaren Energien können wir verschiedene Technologien verwendet. Die Regelungen sind technologieoffen.
Beim dem Einbau einer neuen Heizung gibt es folgende Erfüllungsmöglichkeiten: Anschluss an ein Wärmenetz (z.B. Blockheizkraftwerke BHKW), Einbau einer Wärmepumpe, Einbau einer Hybridheizung (z.B. Gasbrennwert in Verbindung mit Solar), Wasserstoffheizung, Einbau einer Biomasseheizung (z.B. Holzpellets) und Einbau einer Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (mindestens 65 % nachhaltiges Biomethan oder biogenes Flüssiggas) (Fachgespräch am 31.05.2023 mit Herrn Winterberg, Schornsteinfegermeister mit der Weiterbildung als Gebäude-Energieberater)
Nachteile des Heizens mit erneuerbaren Energien
Eine alternative Energie, die Gas ersetzen könnte, ist das Biogas aus biochemischen Zersetzungsprozessen. Einige Experten sehen die Technik als Konkurrenz zur Nahrungsmittelherstellung und lehnen sie daher ab.
Das Heizen mit Wasserstoff in Aussicht zu stellen, kommt einem Märchen gleich, denn die Kosten werden noch lange für die meisten unfinanzierbar bleiben. Zudem lassen sich die Kosten nicht durch eine Förderung senken.
Ein weiteres Beispiel für alternative Energien ist synthetisches Gas aus Power to Gas-Anlagen. Da sich die Technik aktuell noch in der Entwicklung befindet, sind die Herstellungskosten vergleichsweise hoch.
Holz als regionale regenerative Energie für die Heizung ist traditionell. Klassisch ist dabei vor allem die Verbrennung von Holzscheiten. Ein Nachteil dieser erneuerbaren Energie: Die Scheiten sind regelmäßig von Hand nachzulegen. Das benötigt Zeit, die viele Hausbesitzer heute nicht mehr haben.
Deutschland hat sich verpflichtet, etwas gegen den Klimawandel zu tun.
Es bleibt uns schlichtweg nichts anderes übrig, uns mit der Problematik der Ressourcen-Knappheit zu beschäftigen.
Wir müssen, um das Klima zu schützen, Energie sparen. Außerdem soll die restliche Energie aus erneuerbaren Energien kommen.
Erneuerbare Energien werden für den Klimaschutz gebraucht. Durch die Nutzung von erneuerbaren Energien können
wir Treibhausgase verringern. Der größte Teil dieser Gase entsteht bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe wie Erdöl, Kohle und Erdgas.
Heizungen für Gas und Öl sind im Wohnbereich noch immer weit verbreitet, denn sie sind günstig, platzsparend und effizient. Ein Nachteil: Sie setzen auf fossile Rohstoffe, die nur begrenzt auf der Erde verfügbar sind. Die Vorräte sind irgendwann erschöpft, dies lässt den Preis ebenso steigen.
Bis auf wenige Ausnahmen (z.b Baudenkmäler) gibt es keine Möglichkeit, das Gebäudeenergiegesetz nicht umzusetzen.